Ordnung für das Studium der Erziehungs- wissenschaft im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

vom 27. November 2001, erschienen im Staatsanzeiger vom 27. November 2001 Nr. 47

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 80 Abs. 2 Nr.1 des Universitätsgesetzes vom 23.Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 467), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 -Philosophie/ Pädagogik- der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 19.11.2001 die Ordnung für das Studium der Erziehungswissenschaften im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S.233) -im Folgenden Prüfungsordnung genannt- Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für das die Fachstudien begleitende Studium der Erziehungswissenschaften im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Hinsichtlich der Studienvoraussetzungen und Vorkenntnisse, der Studienfächer, des Studienbeginns, der Regelstudienzeit, der Lehrveranstaltungsarten und der Teilnehmerbeschränkungen sowie der Bewertung von Leistungen für Leistungsnachweise wird auf die Studienordnungen für die Studienfächer verwiesen.

§ 2
Ziel und Gegenstand
des erziehungswissenschaftlichen Studiums

Das erziehungswissenschaftliche Studium dient dem Erwerb der für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen pädagogischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden. Es soll mit Fragestellungen und Arbeitsweisen vertraut machen, die das Berufsfeld einer Lehrkraft erziehungswissenschaftlich erschließen, sowie mit den Aufgaben von Lehrkräften (insbesondere Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Beraten, Innovieren, Verwalten). In den Lehrveran-staltungen zur Vor- und Nachbereitung des Schulpraktikums und zur Anbahnung schul-pädagogischer Reflexions- und Handlungskompetenz soll auch handlungsbezogenes Wissen zur Struktur von Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung vermittelt werden.

§ 3
Erwartete Kenntnisse

(1) Im Verlaufe des Studiums müssen Grundkenntnisse aus den folgenden fünf Themenbereichen und vertiefte Kenntnisse in zwei dieser Bereiche erworben werden (vgl. Anlage zur Prüfungsordnung, A II 2):

1. Theorien der Erziehung und Bildung (einschließlich anthropologischer, historischer und gesellschaftlicher Voraussetzungen).
2. Allgemeine Didaktik (Theorien des Unterrichtens und des Lernens, Lehrplanentwicklung).
3. Struktur und Reform des Bildungswesens (mit Schwerpunkt Gymnasium und Gesamt-schule).
4. Psychologische Aspekte des Erziehungshandelns (insbesondere soziale Beziehungen und Interaktionen im schulischen Bereich, Entwicklung, Lernen, Leistung, Lern- und Verhaltensauffälligkeiten).
5. Soziologische Aspekte des Erziehungshandelns (Theorien der Sozialisation, insbesondere Jugendsozialisation und Sozialisation in der Schule, auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte).

(2) Das Studium der Erziehungswissenschaften wird mit einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer abgeschlossen; das Landesprüfungsamt bildet für die Prüfung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten einen Prüfungsausschuss aus den berufenen Prüferinnen und Prüfern (vgl. §§ 4 und 5 sowie Anlage, A III der Prüfungsordnung).

§ 4
Zeitlicher Umfang des Studiums
der Erziehungswissenschaft und
Verbindlichkeit der Lehrveranstaltungen

(1) Ein ordnungsgemäßes Studium der Erziehungswissenschaften umfaßt 18-20 Semesterwochenstunden -im Folgenden SWS bezeichnet-. Sie gliedern sich in Pflicht- und in Wahlpflichtlehrveranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich.

(2) Zu den Pflichtlehrveranstaltungen gehören mit 8-10 SWS alle Lehrveranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis erworben werden muss:

1. Proseminar mit Leistungsnachweis, 2 SWS: Einführung in die Erziehungswissenschaften/ Schulpädagogik.
2. Seminar mit Leistungsnachweis, 2 SWS: Soziologische oder psychologische Aspekte des Erziehungshandelns.
3. Seminar mit Leistungsnachweis, 2 SWS: Allgemeine Didaktik oder Struktur und Reform des Bildungswesens.
4. Seminar mit Leistungsnachweis, 2-4 SWS: Vor-/ Nachbereitung des Schulpraktikums und Anbahnung schulp&
auml;dagogischer Reflexions- und Handlungskompetenz. Der Leistungsnachweis aus dem Seminar zur Vor-/ Nachbereitung des Schulpraktikums kann in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre oder Sport durch einen entsprechenden Leistungsnachweis (ein zweiter fachdidaktischer Leistungsnachweis) oder durch einen Leistungsnachweis über ein betreutes schulisches Fachpraktikum ersetzt werden, sofern das Fachpraktikum nicht bereits anstelle des Orientierungspraktikums absolviert wird.

(3) Zu den Wahlpflichtlehrveranstaltungen gehören 5 Lehrveranstaltungen im zeitlichen Umfang von 10 SWS. Die Studierenden wählen die Lehrveranstaltungen so aus, dass die folgenden Kombinationen von Themenbereich und Veranstaltungsart je einmal abgedeckt werden:

1. Vorlesung in Einführung in die Erziehungswissenschaft/Schulpädagogik (oder Theorien/ Geschichte der Erziehung und Bildung), 2 SWS.
2. Vorlesung in Erziehungshandeln und Schule, Sozialisation, Entwicklung, Lernen, Leistung, 2 SWS.
3. Vorlesung in Allgemeine Didaktik und Unterricht, Struktur und Reform des Bildungswesens, 2 SWS.
4. Seminar mit Teilnahmenachweis in Psychologische Aspekte des Erziehungshandelns oder Soziologische Aspekte des Erziehungshandelns, 2 SWS. Das Seminar sollte aus dem Themenbereich ausgewählt werden, zu dem kein Seminar mit Leistungsnachweis absolviert wird.
5. Seminar mit Teilnahmenachweis in Geschichte, Struktur und Reform des Bildungswesens oder Allgemeine Didaktik, 2 SWS. Das Seminar sollte aus dem Themenbereich ausgewählt werden, zu dem kein Seminar mit Leistungsnachweis absolviert wird.

§ 5
Studiennachweise

(1) Der Nachweis der Teilnahme an den für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen wird durch die Vorlage entsprechender Studiennachweise (Teilnahmenachweis oder Leistungsnachweis) geführt. Diese dienen der Eigen- und Fremdkontrolle und sind nach Maßgabe der Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
Voraussetzung für den Erwerb eines Leistungsnachweises ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme und Mitarbeit an der Lehrveranstaltung; für einen Leistungsnachweis ist i.d.R. eine schriftlich dokumentierte Leistung erforderlich (z. B. Referatsausarbeitung, Hausarbeit). Die Art der Leistung legt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter fest. Die Leistung wird bewertet und muss mindestens mit "ausreichend" (4,0) benotet worden sein. Bei Gruppenarbeiten werden Leistungsnachweise nur für erkennbar individuelle Leistungen ausgestellt. Voraussetzung für den Erwerb eines Teilnahmenachweises ist die regelmäßige Teilnahme und ein eigener Kurzbeitrag; eine schriftliche Hausarbeit ist nicht erforderlich.

(2) Erforderlich für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind:
vier Leistungsnachweise gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1-4 sowie zwei Teilnahmenachweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5.

§ 6
Gestaltung
des erziehungswissenschaftlichen Studiums

(1) Das erziehungswissenschaftliche Studium wird parallel zu den gewählten Studienfächern studiert und wird nicht in Grund- und Hauptstudium gegliedert; eine Zwischenprüfung findet nicht statt.

Beim Aufbau und bei der (zeitlichen) Strukturierung des Studiums sowie bei der Auswahl der erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen sind die Festlegungen in § 4 zugrunde zu legen. Es wird empfohlen, das im Anhang dieser Ordnung beigefügte Studienverlaufsmodell zu beachten, an dem das Veranstaltungsangebot des Pädagogischen Instituts orientiert ist.
Darüber hinaus wird die Beschäftigung mit weiteren pädagogischen Studienbereichen empfohlen (Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, Sonderpädagogik, Sozialpädagogik und Institutionen der beruflichen Qualifizierung, Geschichte und philosophische Grundlegung der Pädagogik). Aufbau und Gestaltung des Studiums obliegen im Rahmen der Festlegungen und Empfehlungen dieser Studienordnung der Eigenverantwort-lichkeit der Studentinnen und Studenten.

(2) Die Studierenden wählen ihre Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Zuordnung zum Studiengang Lehramt an Gymnasien aus, über die das Pädagogische Institut zu jedem Semester in den Vorlesungsverzeichnissen informiert.

(3) Vorlesungen dienen der Erschließung eines größeren Gegenstandsbereichs. Das Proseminar gemäß § 4 Abs. 2 hat einführenden Charakter. Die Seminare dienen der Vertiefung und sollen erst nach dem Proseminar besucht werden.

(4) Gemäß § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung leisten die Studierenden während ihres Studiums zwei Schulpraktika ab, ein zweiwöchiges (erstes) und ein vierwöchiges (zweites), die mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein sollen. Mindestens zu einem der beiden Praktika ist das in § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 genannte Seminar zur Vor- und Nachbereitung des Schulpraktikums zu absolvieren.
Ein gleichwertiger Leistungsnachweis kann in entsprechenden (zusätzlichen) fachdidaktischen Seminaren einiger Fächer oder in den von einigen Fachleiterinnen und Fachleitern der Studienseminare Bad Kreuznach und Mainz für die Studierenden angebotenen betreuten schulischen Fachpraktika erworben werden.

Es wird empfohlen, insbesondere das erste Praktikum - nach der erfolgreichen Teilnahme an einem solchen vorbereitenden Seminar im vierten Semester - bis zum 5. Semester zu absolvieren.
Auf die Informationen
der Koordinationsstelle zur Organisation und wissenschaftlichen Begleitung der Vor- und Nachbereitung der Schulpraktika wird verwiesen.

(5) Es wird empfohlen, von den Beratungsmöglichkeiten des Pädagogischen Instituts Gebrauch zu machen.

§ 7
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung in Absatz 2 die Studienordnung für das Studium der Erziehungswissenschaften für das Lehramt am Gymnasium an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 24. April 1985 (StAnz. S.414) außer Kraft.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Studienordnung vom 24. April 1985 gilt weiter für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor den 1. Oktober 1999 aufgenommen haben und auf ihren Antrag bei der Meldung zum ersten Prüfungsteil die Erste Staatsprüfung bis zum 30. September 2002 nach der Landesverordnung über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S.157) in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 1996 (GVBl. S.251) ablegen können. Weitere Ausnahmen sind in Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der in § 1 bezeichneten dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 geregelt.

Mainz, den 27. November 2001


Der Dekan
des Fachbereichs 11 - Philosophie/Pädagogik -
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

(Univ.-Prof. Dr. Jörg Bürmann)

Anlage zu § 6 Abs.1
der Studienordnung für das erziehungswissenschaftliche Studium im
Studiengang Lehramt an Gymnasien


Studienverlaufsempfehlung
für das erziehungswissenschaftliche (Begleit-) Studium der Lehramtsstudierenden

Semester Seminare und Themen
(12 SWS) mit Leistungs- oder TN-Nachweis
Vorlesungen
(8 ­SWS) Wahlpflichtbereich

1. und 2. Sem.

1 Proseminar: Einführung in die Erziehungswissenschaft/ Schulpädagogik (Pflichtschein) Vorlesung:
Einführung in die Schulpädagogik/ Schultheorien
3. und 4. Sem. 1 frei gewähltes Seminar aus Themenblock 1: soz. oder psych. Aspekte des Erziehungshandelns oder aus Themenblock 2: Schulwesen oder Didaktik (Pflichtschein)
sowie 1 Seminar: Praktikumsvor- bzw. -nachbereitung (Pflichtschein)
3 Vorlesungen aus den Themenbereichen soz. bzw. psych. Aspekte des Erziehungs-handelns, Schulwesen, Didaktik
5. und 6. Sem. 1 freigewähltes Seminar aus dem im 3./4. Semester nicht gewählten Themenblock (Pflichtschein)
7. und 8. Sem.
(Wahlpflicht-bereich)
2 Seminare aus den jeweils nicht gewählten Komplementärthemenbereichen der Themenblöcke 1 und 2 (2 TN-Nachweise)

Die Auswahl der Seminare mit Teilnahme- bzw. Leistungsnachweis muss in der Weise erfolgen, dass

- alle der folgenden vier Kategorien thematisch abgedeckt werden und
- in jedem der beiden Themenblöcke je ein Pflichtschein sowie ein Schein mit Teilnahmenachweise erworben werden.

Themenblock 1:
a) Soziologische Aspekte des Erziehungshandelns
b) Psychologische Aspekte des Erziehungshandelns

Themenblock 2:
a) Didaktik
b) Struktur/Reform des Bildungswesens

Der Leistungsnachweis aus dem Seminar zur Praktikumsvor- bzw. -nachbereitung kann gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Studienordnung ersetzt werden.